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Die IVCG

 
Ausgabe 03/99 

Gesetzesflut - Scheidungsflut?

 

Lead:

Viele Vertreter der Justiz sind betroffen über die Leichtfertigkeit, mit der heute oftmals geschieden wird. Ist die Ehe zum Konsumgut abgedriftet? Vier von zehn Ehen werden wieder aufgelöst. Ganz zu schweigen von den in Konkubinat Lebenden, die «unerfasst» wieder auseinandergehen. Welche gesellschaftlichen Werte spiegeln sich darin? Und wie denkt der Schöpfer des Menschen und der Begründer der Ehe und Familie darüber?

 

«Verrechtlichung» des Lebens


In fast allen Lebensbereichen der heutigen Gesellschaft lässt sich eine zunehmende Dichte rechtlicher Normen feststellen. Der jährliche «Output» des schweizerischen Gesetzgebers auf Bundesebene liefert dafür ein beredtes Zeugnis. Von Januar bis November 1998 nahm die amtliche Sammlung des Bundesrechts um 3271 Seiten zu. Eine willkürliche Auswahl der darin behandelten Themen zeigt deren kunterbunte Vielfalt und unterschiedliche Tragweite: Refinanzierung der Bundesbahnen, Währungsverträge mit dem Ausland, Scheidungsrecht, Luftverkehr, technische Anforderungen an Traktoren, Besteuerung von Zigaretten und Zigarettenpapier, Tauglichkeit für den Militärdienst, Internationales RindfleischÜbereinkommen, Ausbildung für Tierversuche, Gewässerschutz, Krankenpflege, Falschmünzerei, Menschenhandel, Pornographie, Erwerb von Waffen, Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft und vieles mehr. Dazu kommen die jährlichen Erlasse der Kantone. Sodann ist der Einfluss des europäischen Rechts auch in der schweizerischen Rechtsentwicklung immer deutlicher spürbar. Die Rechtserlasse der Europäischen Union umfangen jährlich um die 60'000 Seiten - in einem Jahr etwa soviel, wie der Umfang aller überhaupt in Kraft stehenden Rechtserlasse der Eidgenossenschaft!

Eine solche Normenflut lässt sich kaum mehr überblicken. Um so wichtiger erscheint dann die Frage, nach welchen Gesichtspunkten und Maßstäben sich diese Gesetzgebung orientiert. Welche Werte leiten diese zunehmende «Verrechtlichung» der menschlichen Gesellschaft? Viele Rechtsgebiete haben nur einen geringen Bezug zu ethischen Fragen. Viele können einer rein «juristisch-technischen» Betrachtungsweise von Spezialisten überlassen werden. Das leuchtet beispielsweise für technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren ohne weiteres ein. Bei anderen Themen liegt die ethische oder politische Relevanz auf der Hand: Menschenhandel und Scheidungsrecht, aber auch Gewässerschutz oder Waffenerwerb lassen sich nur unter Berücksichtigung ethischer Werte regeln. Besonders deutlich erkennbar war dies in der Schweiz bei der Beratung des neuen Scheidungsrechts im Parlament.

«Schuldloses» Scheidungsrecht - Fortschritt oder Illusion?


Die Abkehr vom «Verschuldensprinzip» stellt ein wesentliches Anliegen der Revision des Scheidungsrechts dar. Damit wurde auch im schweizerischen Recht vollzogen, was in Deutschland schon seit vielen Jahren gilt: Im Scheidungsfall soll das Gericht nicht mehr nach der Schuldfrage forschen. Ist das richtig? Lässt sich die Schuldfrage in einer Ehe überhaupt ausklammern? Zunächst müssen wir unterscheiden: Schuld, Schuldgefühle und rechtliches Scheidungsverschulden sind nicht immer identisch. Ein Depressiver kann Schuldgefühle gegenüber dem Ehepartner haben, obwohl seine Depression rechtlich kein Verschulden darstellt. Zweifellos steckt in der Abkehr vom Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht die grosse Scheu des heutigen Menschen, eigene Schuld als solche zu erkennen und anzuerkennen. Statt von Schuld sprechen wir lieber von Verantwortung. Erkenntnis über menschliche Schuld hat ferner mit der Erkenntnis der Wahrheit zu tun. Gerade diesbezüglich sind die Möglichkeiten der menschlichen Justiz sehr beschränkt und dürfen nicht überschätzt werden. «Was ist Wahrheit?», fragte schon der römische Statthalter Pilatus im Prozess über Jesus von Nazareth. Richter, Anwälte, Seelsorger und Ehetherapeuten wissen, wie schwer es fällt, im konkreten Fall zwischen Eheleuten gegenseitige Schuldanteile festzustellen. Am ehesten wird dies noch im Fall eines eindeutig nachweisbaren Ehebruchs gelingen. Wie aber steht es mit den vielen Fällen schleichender, über Jahre oder Jahrzehnte hinweg angesammelter Enttäuschungen und gegenseitigen, seelischen Verletzungen? Oftmals wird daher im Scheidungsprozess ein geringfügiges, aber gut beweisbares Versagen des einen Ehepartners rechtlich viel schwerer gewichtet als ein schwerwiegendes, aber unbeweisbar gebliebenes Fehlverhalten des anderen. Ethisch lässt sich deshalb ein Scheidungsrecht gut vertreten, welches die gerichtliche Feststellung von persönlichem Versagen und persönlicher Schuld in der Ehe nicht mehr zur zentralen Frage des Scheidungsprozesses macht.

Eine Entwertung der Ehe?


Liegt in der Abkehr vom sogenannten Verschuldensprinzip allenfalls eine Entwertung der Institution Ehe? Bei näherer Prüfung zeigt sich, dass es Eheleuten künftig einfacher fallen dürfte, sich gegen eine vorschnelle Scheidung zur Wehr zu setzen. Das neue Scheidungsrecht bietet einem scheidungsunwilligen Ehepartner nun die Möglichkeit, auf einer vierjährigen Trennungszeit zu bestehen. Damit gewinnt er oder sie Zeit im Blick auf eine erhoffte Versöhnung. Ist eine solche nach vier Jahren Trennung nicht zustande gekommen, kann zumindest nicht mehr von einer vorschnellen Scheidung gesprochen werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der scheidungswillige Teil schon vor Ablauf einer vierjährigen Trennungszeit einen Scheidungsprozess führt, allerdings nur unter erschwerten Bedingungen.

Gute Absichten - schlechtes Recht?


In der Praxis führen gute, ethische Absichten des Gesetzgebers oftmals zu pervertierten, rechtlichen Lösungen. So muss unter dem heute noch geltenden Recht oftmals demjenigen Ehepartner, der an der Ehe festhalten möchte, geraten werden, sich der Scheidung nicht länger zu widersetzen. Andernfalls wird der scheidungswillige Partner nämlich gezwungen, vor Gericht möglichst ausführlich die Zerrüttung der Ehe und eine überwiegende Schuld des Ehewilligen darzustellen. Umgekehrt bleibt letzterem dann oft nur übrig, zu seiner Verteidigung seinen auf Scheidung drängenden Ehepartner schlecht zu machen. Um dies zu vermeiden, muss der Scheidungsunwillige rascher als er möchte zu einer Scheidungsregelung Hand bieten.

Eine Notordnung


Das Recht kann grosse gesellschaftliche Veränderungen meist nicht aufhalten. Viele Anwälte und Anwältinnen, Richter und Richterinnen äussern sich betroffen über die Leichtfertigkeit, mit der sich heute viele Leute scheiden lassen. Oftmals dringt hier eine eigentliche «Konsumhaltung» durch: Kommt man mit dem bisherigen Ehepartner nicht mehr klar, macht man nicht lang, man gibt die Beziehung auf und sucht sich bald eine neue. Dabei bedeutet eine Scheidung immer einen Schnitt in lebendiges, soziales Gewebe.

Davon tangiert werden neben den Ehepartnern und den Kindern auch andere: Grosseltern, weitere Verwandte und der Bekanntenkreis. Trotzdem wird heute eine zunehmende Zahl von Ehen geschieden. Eines Tages fragten die Rechtsgelehrten seiner Zeit Jesus Christus, weshalb Moses als Gesetzgeber der Juden eine Scheidungsordnung schuf, wenn diese doch im Widerspruch zu Gottes Vision für die Ehe stehe. Er antwortete, das sei wegen der Uneinsichtigkeit und Härte des Menschen geschehen. Diese nüchterne Beurteilung gilt bis heute. Das Recht kann den Zerfall der Familien nicht verhindern. Aber es soll und kann die egoistischen Folgen des menschlichen Verhaltens dämpfen. Und was ist mit meiner Schuld? Die Bibel hat auf diese Frage eine klare und letztlich sehr entlastende Antwort: Auf meine guten Taten kann ich mich gegenüber Gott nicht berufen; aber er entlastet mich von meiner Schuld, wenn ich mich vom verkehrten Weg abwende und mein Vertrauen ganz auf Jesus Christus setze. Dieser hat mit seinem Sterben am Kreuz für mein Versagen gebüsst.

Vermeidbare Scheidungen?


Die Erfahrung zeigt, dass eine gute Ehe etwas vom Schwierigsten - aber auch vom Schönsten ist, was wir Menschen im Leben überhaupt anpacken können. Probleme tauchen im Leben immer auf, die Frage ist nur, wie und ob man damit umzugehen weiss.

Als Anwalt ist man zweifellos mit einer «Negativauswahl» von Ehen konfrontiert. Dennoch habe ich es einige Male erlebt, dass scheidungswillige Ehepartner noch vor der Scheidung wieder zueinander fanden. Zweimal haben Geschiedene einander wieder geheiratet, wobei es keine Wiederholung eines früheren Fehlers schien! Voraussetzung für die Heilung ihrer Beziehung waren in der Regel, dass die Betroffenen ihre Beziehung zu Gott geklärt hatten. Wer die Liebe und Vergebung Gottes erfasst und erlebt hat, kann auch dem Anderen, der an ihm schuldig geworden ist, vergeben. Dabei sollte man sich nicht schämen, Hilfe qualifizierter Drittpersonen in Anspruch zu nehmen, wie Ehetherapeuten, Seelsorger und Mediatoren, die sich an der Bibel orientieren. Die Beziehung zu Gott klären, heisst, dass ich meinem Schöpfer, den ihm gebührenden, ersten Platz in meinem Leben einräume. Gott, der allmächtige Schöpfer von Himmel und Erde, will uns Menschen unter einem Namen und in einer ganz bestimmten Person begegnen; in Jesus Christus von Nazareth. Als Mensch bin ich beherrscht von meinem egoistischen Denken - auch in der Beziehung zu meiner Ehepartnerin, beziehungsweise zu meinem Ehepartner! Von dieser Herrschaft meines Egoismus werde ich erst erlöst, wenn ich Jesus Christus ganz bewusst und von nun an mein Leben leitet, dass er mein Herr wird. Damit gebe ich Gott das Recht, mich durch seine Liebe zu erneuen; damit schaffe die Basis, dass mein Denken und als Folge auch mein Fühlen und Verhalten Veränderung finden. Hingabe an Gott, statt Egoismus, befreit und befähigt zu einer ganz neuen Hingabe an meine Mitmenschen - auch an meinen Ehepartner. Wenn sich beide Partner konsequent zu dieser Hingabe an Jesus Christus entschliessen, werden sie erleben, dass dadurch Eheprobleme - und auch andere Lebenskrisen - viel leichter durchgestanden und gelöst werden können.

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Weitere Artikel siehe onlineARCHIV im Internet unter www.ivcg.org


Der Autor

Jean-Luc Rioult

CH-Zürich

Rechtsanwalt und Mediator, Präsident der „Prison Fellowship Schweiz"

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